E-Rechnung im Bau: Zwei Erleichterungen bis 2030
Baubetriebe können Leistungsverzeichnisse anhängen und Abschläge in der Schlussrechnung aufführen – befristet bis 30. Juni 2030.
Baubetriebe gewinnen bei der E-Rechnung vor allem Zeit und Sicherheit: Leistungsverzeichnisse dürfen in den Anhang, und Abschläge dürfen in der Schlussrechnung aufgeführt werden. Beide Erleichterungen gelten bis zum 30. Juni 2030. Damit können Betriebe ihre Rechnungsabläufe vorerst näher an der bewährten Praxis auf der Baustelle ausrichten.
Zwei Erleichterungen für Baubetriebe
Die erste Regelung betrifft Leistungsverzeichnisse. Gerade bei Bauleistungen können sie einen wesentlichen Teil der Abrechnung ausmachen. Nach der befristeten Erleichterung dürfen diese Verzeichnisse in den Anhang der E-Rechnung aufgenommen werden.
Das entlastet den eigentlichen Rechnungsteil. Umfangreiche Leistungsangaben müssen nicht vollständig in den Kern der E-Rechnung übertragen werden, sondern können als Anhang mitgeführt werden. Für Betriebe bleibt dennoch entscheidend, Rechnung und Leistungsverzeichnis eindeutig zusammenzuhalten. Warum eine präzise Leistungsbeschreibung wichtig ist, zeigt auch der Beitrag Vorsteuerabzug sichern: Rechnungen konkret beschreiben.
Die zweite Erleichterung betrifft Abschlagszahlungen. Sie dürfen in der Schlussrechnung aufgeführt werden. Baubetriebe können damit die während eines Auftrags berücksichtigten Abschläge in die abschließende Abrechnung einbeziehen.
Beide Regelungen sind zeitlich begrenzt. Sie gelten bis zum 30. Juni 2030. Betriebe sollten dieses Datum nicht als nebensächliche Formalität behandeln, sondern bei der Planung ihrer Rechnungsprozesse und Software berücksichtigen.
Warum die Befristung wichtig ist
Die Erleichterungen lösen zwei praktische Aufgaben, die im Bau regelmäßig zusammenkommen: umfangreiche Leistungsangaben und eine Abrechnung über mehrere Zahlungsstufen. Sie geben Betrieben dafür einen zeitlichen Rahmen, in dem die genannten Vorgehensweisen zulässig sind.
Dieser Rahmen ist zugleich eine Übergangsfrist. Wer Rechnungsabläufe heute anpasst, sollte deshalb dokumentieren, an welchen Stellen die beiden Sonderregelungen genutzt werden. Das schafft Transparenz und erleichtert eine spätere Überprüfung.
Besonders sinnvoll ist eine klare Zuordnung zwischen Auftrag, Leistungsverzeichnis, Abschlägen und Schlussrechnung. Sie hilft dem Büro, Unterlagen vollständig abzulegen, und erleichtert Rückfragen. Allgemeine Anregungen für saubere steuerliche Zuordnungen bietet der Beitrag Betriebsstätte: Was Unternehmen steuerlich prüfen müssen.
Was bedeutet das für Handwerksunternehmer?
Für Inhaber und kaufmännisch Verantwortliche bedeutet die Regelung zunächst weniger Druck, gewachsene Bauabrechnungen sofort vollständig umzubauen. Leistungsverzeichnisse können als Anhang weitergegeben werden. Abschläge können in der Schlussrechnung erscheinen.
Daraus ergeben sich drei betriebliche Aufgaben:
Erstens muss die eingesetzte Rechnungssoftware Anhänge zuverlässig mit der E-Rechnung verbinden können. Zweitens sollte die Schlussrechnung die berücksichtigten Abschläge nachvollziehbar abbilden. Drittens braucht der Betrieb eine eindeutige Ablage, damit Rechnung, Anhänge und zugehörige Unterlagen später gemeinsam auffindbar bleiben.
Die Erleichterungen ersetzen somit keinen geregelten Prozess. Sie machen ihn aber handhabbarer. Auch bei anderen Abrechnungsthemen zeigt sich, wie wichtig nachvollziehbare Unterlagen sind – etwa wenn eine Werkstattrechnung geprüft und ein zu hoher Betrag zurückgefordert wird.
Handlungsempfehlungen
Baubetriebe sollten jetzt einen kurzen Praxis-Check durchführen:
Rechnungsvorlage prüfen: Ist klar festgelegt, wo das Leistungsverzeichnis beigefügt wird und wie der Anhang der Rechnung zugeordnet bleibt?
Schlussrechnung kontrollieren: Werden die Abschläge vollständig und nachvollziehbar aufgeführt?
Ablage vereinheitlichen: Können Büro, Buchhaltung und Geschäftsführung Rechnung, Anhang und Abschlagsinformationen gemeinsam finden?
Softwareprozess testen: Funktioniert die Übermittlung der E-Rechnung einschließlich Leistungsverzeichnis im realen Arbeitsablauf?
Frist vormerken: Den 30. Juni 2030 als Prüfdatum im betrieblichen Kalender und in der Prozessdokumentation hinterlegen.
Praxis-Ende: 15-Minuten-Rechnungscheck. Nehmen Sie eine typische Schlussrechnung aus Ihrem Betrieb. Prüfen Sie, ob das Leistungsverzeichnis eindeutig zugeordnet ist, alle Abschläge nachvollziehbar erscheinen und die Unterlagen gemeinsam abgelegt werden. Notieren Sie anschließend genau eine notwendige Prozessverbesserung und weisen Sie ihr eine verantwortliche Person zu.
FAQ
Darf ein Leistungsverzeichnis an die E-Rechnung angehängt werden?
Ja. Für Baubetriebe gilt die Erleichterung, dass Leistungsverzeichnisse in den Anhang der E-Rechnung aufgenommen werden dürfen.
Können Abschläge in der Schlussrechnung aufgeführt werden?
Ja. Die zweite Erleichterung erlaubt es, Abschläge in der Schlussrechnung aufzuführen.
Bis wann gelten diese Regelungen?
Beide Erleichterungen gelten bis zum 30. Juni 2030. Betriebe sollten ihre Rechnungsprozesse rechtzeitig vor diesem Datum erneut prüfen.
Häufige Fragen
Ja. Baubetriebe dürfen Leistungsverzeichnisse im Anhang der E-Rechnung übermitteln.
Ja. Abschläge dürfen in der Schlussrechnung aufgeführt werden.
Beide Regelungen gelten bis zum 30. Juni 2030.