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Unabhängiges Journal für HandwerksunternehmerDienstag, 15. September 2026Suche

Neues Arbeitszeitgesetz: Was der Entwurf der Regierung Merz für Handwerksbetriebe bedeutet

Ein Referentenentwurf ist kein Gesetz – und im Koalitionsausschuss kam die Arbeitszeitreform gerade nicht zustande. Was geplant ist, was schon gilt und woran Sie erkennen, dass sich der Stand geändert hat.

Zeichnung: vier versetzte Stufen einer aufwärts führenden Treppe; nur die unterste ist ausgefüllt, die drei darüber sind leere Umrisse.
ABB. 01 — Der Weg eines Gesetzes führt über vier Stufen. Der Entwurf steht auf der untersten.

Für Handwerksbetriebe gilt heute weiter der Acht-Stunden-Tag – und die Arbeitszeit muss bereits erfasst werden. Der seit Juni 2026 bekannte Referentenentwurf der Bundesregierung unter Friedrich Merz ist noch kein Gesetz; auch der Koalitionsausschuss Anfang Juli hat keine Arbeitszeitreform beschlossen. Ein Blick hinein lohnt trotzdem: Er zeigt, worauf sich Betriebe bei Arbeitszeiterfassung und Wochenarbeitszeit einstellen müssten.

Stand dieses Beitrags ist der 7. August 2026. Bis zu einem Gesetzesbeschluss bleibt die bisherige Rechtslage maßgeblich.

Was heute gilt: Acht Stunden und vollständige Erfassung

Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Bis zu zehn Stunden sind möglich, wenn der Betrieb den Durchschnitt innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder auf acht Stunden pro Werktag ausgleicht.

Das ist gerade im Gerüstbau wichtig. Ein langer Einsatz bei gutem Wetter kann eine Verlängerung rechtfertigen. Er ersetzt aber nicht den späteren Ausgleich. Wer die Stunden nur aufschreibt, ohne den Ausgleich im Blick zu behalten, hat die Planung noch nicht im Griff.

Die Arbeitszeiterfassung gilt bereits heute für Betriebe jeder Größe. Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitet: Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der gesamten täglichen Arbeitszeit. Nicht nur die Zeit über acht Stunden.

Papier genügt derzeit. Ein Stundenzettel des Gesellen, eine Liste beim Vorarbeiter oder eine App können funktionieren. Die Erfassung darf delegiert werden, doch verantwortlich bleibt der Arbeitgeber. Es reicht nicht, eine Vorlage bereitzulegen, die auf der Baustelle niemand nutzt.

Die heute geltenden Aufzeichnungspflichten sind in einem eigenen Beitrag ausführlich erklärt. Für einzelne Branchen oder Minijobs können daneben strengere Pflichten aus dem Mindestlohngesetz gelten.

Was der Referentenentwurf bei der Arbeitszeiterfassung plant

Der Referentenentwurf würde die Form der Erfassung deutlich konkreter regeln. Geplant wäre, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch festzuhalten. Die Aufbewahrung für mindestens zwei Jahre bliebe vorgesehen.

Für die Umstellung enthält der Entwurf gestaffelte Fristen ab einem möglichen Inkrafttreten:

BetriebsgrößeGeplante Übergangsfrist zur elektronischen Erfassung
Bis 10 Arbeitnehmerdauerhaft auch nichtelektronisch möglich
Weniger als 50 Arbeitnehmerfünf Jahre
Weniger als 250 Arbeitnehmerzwei Jahre
Alle übrigen Arbeitgeberein Jahr

Der entscheidende Punkt für kleine Betriebe: Die Ausnahme bis zehn Arbeitnehmer beträfe nur die Form. Auch ein Betrieb mit vier Beschäftigten müsste nach dem Entwurf Beginn, Ende und Dauer taggleich festhalten. Der Stundenzettel bliebe möglich; das Weglassen der Erfassung nicht.

Für eine Bäckerei mit acht Mitarbeitern wäre das eine überschaubare Frage der Organisation. Für einen Betrieb mit 35 Mitarbeitern und mehreren Baustellen könnte die fünfjährige Übergangsfrist dagegen Luft schaffen, ohne die Erfassungspflicht selbst aufzuschieben.

Der Entwurf ließe außerdem tarifliche Regelungen zu, nach denen nichtelektronisch oder später – spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen – aufgezeichnet werden könnte. Ob ein Betrieb diese Möglichkeit nutzen könnte, hinge vom einschlägigen Tarifvertrag ab.

Wochenarbeitszeit: Für viele Betriebe bliebe es beim Acht-Stunden-Tag

Die Diskussion über ein neues Arbeitszeitgesetz dreht sich oft um die Wochenarbeitszeit. Der Referentenentwurf würde sie jedoch nicht allgemein für alle Betriebe öffnen.

Geplant wäre eine Wochenbegrenzung ausschließlich über Tarifvertrag. Der Acht-Stunden-Tag in § 3 Arbeitszeitgesetz bliebe unverändert. Nicht tarifgebundene Handwerksbetriebe könnten nur dann mitziehen, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag eine Öffnungsklausel vorsähe.

Das trifft einen wunden Punkt im Handwerk. Ein Gerüstbaubetrieb ohne Tarifbindung könnte seine langen Einsatztage nicht allein deshalb anders verteilen, weil eine Wochenarbeitszeit politisch diskutiert wird. Für ihn bliebe die tägliche Höchstarbeitszeit der Maßstab.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks kritisierte diesen Tarifvorbehalt am 18. Juni 2026 ausdrücklich. ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke nannte den Entwurf einen „Bruch mit den Zusagen des Koalitionsvertrags“. Der ZDH beanstandete, dass überwiegend nicht tarifgebundene Handwerksbetriebe von der geplanten Flexibilisierung ausgeschlossen blieben.

Wer keinen passenden Tarifvertrag hat, muss sich deshalb heute nicht auf einen 13-Stunden-Tag vorbereiten. Das wäre mehr Aufregung als Nutzen. Für diese Betriebe änderte der Entwurf an der täglichen Grenze zunächst nichts.

Mehr Spielraum am Tag hätte einen engeren Ausgleich

Der Entwurf enthält nicht nur eine mögliche Flexibilisierung. Er würde zugleich an mehreren Stellen den Ausgleichszeitraum verkürzen: Aus sechs Kalendermonaten würden vier Monate, aus 24 Wochen 16 Wochen.

Das ist die Kehrseite, die in der Debatte oft untergeht. Mehr Spielraum an einzelnen Tagen würde mit weniger Zeit erkauft, um Belastungsspitzen wieder auszugleichen.

Im Gerüstbau kann das spürbar sein. Wenn ein Auftrag wegen Wind oder Regen verschoben wird und anschließend viele Stunden anfallen, hilft ein weiter Ausgleichszeitraum bei der Einsatzplanung. Ein kürzerer Zeitraum würde die Stundenplanung straffer machen.

Ob diese Änderung kommt, ist offen. Gerade deshalb sollten Betriebe nicht nur auf die Schlagzeile „mehr Flexibilität“ schauen. Entscheidend wäre, ob der eigene Betrieb die Stunden anschließend auch innerhalb des geplanten kürzeren Fensters ausgleichen könnte.

Baustelle und Bäckerei: Zwei geplante Sonderregeln

Für Bauleistungen würde der Referentenentwurf eine besondere Bereithaltungspflicht vorsehen. Die Aufzeichnungen müssten im Inland und in deutscher Sprache bereitgehalten werden. Verlangt die Aufsichtsbehörde sie am Ort der Beschäftigung, müssten sie bei Bauleistungen auf der Baustelle verfügbar sein.

Das bedeutet nicht, dass jeder Gerüstbau-Vorarbeiter dauerhaft Ordner im Fahrzeug mitführen müsste. Die Pflicht würde erst auf Verlangen der Behörde am Einsatzort greifen. Dann darf die Baustelle nicht zur Suchaktion zwischen Büro, Lager und Diensthandy werden.

Für Bäckereien und Konditoreien sieht der Entwurf längere Zeiten für Sonn- und Feiertagsarbeit vor: bis zu fünf Stunden für die Herstellung sowie bis zu drei Stunden für Austragen oder Ausfahren von Back- und Konditorwaren. Bisher sind insgesamt drei Stunden vorgesehen.

Auch diese Regelung gilt noch nicht. Das Papier des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 nennt für längere Sonntagsöffnungszeiten bei Bäckereien und Konditoreien den 1. Januar 2027. Das ist eine politische Zielmarke, kein bereits feststehendes Inkrafttreten des Referentenentwurfs.

Woran Sie erkennen, dass sich der Stand wirklich geändert hat

Der Referentenentwurf befindet sich weiter vor dem parlamentarischen Verfahren. Es gibt noch keinen Kabinettsbeschluss, keinen Regierungsentwurf und keine Bundestags- oder Bundesratsdrucksache.

Achten Sie auf diese Reihenfolge:

  • Kabinettsbeschluss: Die Bundesregierung macht aus dem Referentenentwurf einen Regierungsentwurf.

  • Bundestagsdrucksache: Der Gesetzentwurf liegt dem Parlament offiziell zur Beratung vor.

  • Verkündung im Bundesgesetzblatt: Erst damit ist ein beschlossenes Gesetz veröffentlicht; der Gesetzestext regelt dann auch sein Inkrafttreten.

Bis dahin sollten Betriebe keine Software allein wegen des Entwurfs kaufen. Wer seine Arbeitszeiten heute vollständig, nachvollziehbar und passend zum Baustellenalltag erfasst, erfüllt bereits den entscheidenden Teil der Pflicht.

Die eine Frage für Ihren Betrieb

Wenn unser Betrieb für einen Auftrag mehrere lange Tage plant: Können wir heute schon sicher zeigen, wann und innerhalb welchen Zeitraums wir die Stunden wieder ausgleichen?

Die Antwort zeigt, ob die geplanten Änderungen zur Wochenarbeitszeit und zu kürzeren Ausgleichszeiträumen den Betrieb überhaupt treffen würden. Wer diese Frage mit einem klaren Blick auf Aufmaß, Einsatzplanung und Stundenzettel beantworten kann, wartet nicht blind auf Berlin.

Häufige Fragen

Ist das neue Arbeitszeitgesetz schon beschlossen?

Nein. Der seit Juni 2026 bekannte Referentenentwurf befindet sich noch im vorparlamentarischen Stadium. Es gibt weder einen Kabinettsbeschluss noch eine Bundestags- oder Bundesratsdrucksache. Für Betriebe gilt deshalb weiterhin das bestehende Arbeitszeitgesetz.

Kommt der 13-Stunden-Tag?

Der Referentenentwurf sieht keinen allgemeinen 13-Stunden-Tag für Handwerksbetriebe vor. Eine Wochenarbeitszeit wäre nur tarifvertraglich möglich; der Acht-Stunden-Tag nach § 3 Arbeitszeitgesetz bliebe unverändert. Nicht tarifgebundene Betriebe könnten eine solche Regelung nur über eine passende tarifliche Öffnungsklausel nutzen.

Was würde sich für Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern ändern?

Nach dem Entwurf könnten Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern die Arbeitszeit dauerhaft in Papierform erfassen. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssten dennoch taggleich dokumentiert werden. Die Ausnahme beträfe nur die elektronische Form der Aufzeichnung.

Gilt der Acht-Stunden-Tag weiterhin?

Ja. Die tägliche Arbeitszeit darf weiterhin grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden bleibt nur zulässig, wenn der Betrieb den Durchschnitt innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder auf acht Stunden pro Werktag ausgleicht.

Quellen & Rechtsgrundlagen: Referentenentwurf des BMAS vom 18.06.2026 (Entwurf, kein geltendes Recht) · § 3 und § 16 Abs. 2 ArbZG · § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG · BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 · Ergebnispapier des Koalitionsausschusses vom 02.07.2026