E-Rechnungen mit Word und Excel richtig umsetzen
Word und Excel dürfen Vorstufe bleiben, wenn ein geprüfter Prozess strukturierte Rechnungen erzeugt, versendet und im Original aufbewahrt.
Word und Excel können im Rechnungsablauf bleiben. Als alleiniger Weg bis zur fertigen B2B-Rechnung reichen sie bei bestehender E-Rechnungspflicht jedoch nicht mehr. Wer diese Grenze sauber zieht, muss keinen funktionierenden Büroablauf vorschnell ersetzen und vermeidet zugleich zurückgewiesene Rechnungen, verzögerte Zahlungen und doppelte Erfassung.
Auf einen Blick:
Relevant für: Deutsche Handwerksbetriebe, die Rechnungen bisher mit Word oder Excel erstellen und Geschäftskunden beliefern
Lesezeit: 16 Minuten
Ergebnis: ein belastbarer Minimalprozess und klare Kriterien für die Entscheidung zwischen Generator und Rechnungssystem
Rechtsstand: August 2026. Die folgenden Regeln betreffen die umsatzsteuerliche E-Rechnung zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern. Rechnungen an Privatkunden und die besonderen Vorgaben öffentlicher Auftraggeber sind davon abzugrenzen.
Seit 2025 muss zuerst der Rechnungseingang funktionieren
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Für den Empfang gibt es keine allgemeine Übergangsfrist. Das gilt auch für Solo-Betriebe und Kleinunternehmer, selbst wenn sie für eigene Umsätze keine E-Rechnungen ausstellen müssen.
Steuerlich genügt grundsätzlich ein E-Mail-Postfach. Im Betriebsalltag braucht es mehr als eine vorhandene Adresse. Eine Rechnung, die im persönlichen Postfach des Inhabers liegt, während dieser zwei Wochen auf Montage ist, steht dem Betrieb faktisch nicht zur Verfügung.
Der kleinste brauchbare Empfangsprozess besteht aus sechs Bausteinen:
Der Betrieb richtet eine feste Rechnungsadresse ein und teilt sie Lieferanten sowie Nachunternehmern mit.
Mindestens zwei Personen erhalten Zugriff, sofern der Betrieb ein Team hat. Im Solobetrieb wird eine kontrollierte Vertretung für Abwesenheiten festgelegt.
Eingänge werden an jedem Arbeitstag oder nach einem schriftlich festgelegten Rhythmus geprüft.
Eine geeignete Anwendung macht XRechnungen und den strukturierten Teil von ZUGFeRD-Dateien lesbar.
Die zuständige Person prüft Lieferant, Leistung, Leistungszeitpunkt, Bestellbezug, Beträge und Umsatzsteuer.
Die Originaldatei geht anschließend geordnet an Buchhaltung oder Steuerberater und in die vorgesehene Ablage.
Für die Zuständigkeit eignet sich ein einfacher Grundsatz: Das Büro prüft Form und Zuordnung, der fachlich Verantwortliche bestätigt die Leistung, die Buchhaltung verarbeitet den Beleg. In einem Zweipersonenbetrieb können diese Rollen bei denselben Personen liegen. Die Prüfschritte bleiben trotzdem getrennt.
Ein Beispiel aus einem Sanitär-, Heizungs- und Klimabetrieb zeigt den Nutzen. Eine Großhandelsrechnung enthält Material für drei Baustellen. Das Büro erkennt den Lieferanten und die Rechnungsnummer, kann die Positionen aber keinem Auftrag sicher zuordnen. Der zuständige Monteur oder Projektleiter prüft Lieferscheine und Baustellenbezug. Erst danach wird die Rechnung freigegeben. Ein technisch einwandfreier XML-Datensatz verhindert keine falsche Projektzuordnung.
Für die Einrichtung dieses Minimalprozesses sind in einem kleinen Betrieb realistisch zwei bis vier Arbeitsstunden anzusetzen. Dazu gehören Postfach, Zugriffsrechte, Testdatei, Viewer, Ablagepfad und ein dokumentierter Vertretungsweg. Ein zusätzlicher Wiederherstellungstest zeigt, ob die Sicherung tatsächlich nutzbar ist.
Der erste Test sollte eine echte Prozessprobe sein: Testrechnung empfangen, öffnen, fachlich prüfen, ablegen, wiederfinden und an die Buchhaltung übergeben. Wer nur prüft, ob die E-Mail ankommt, testet den kleinsten Teil der Kette.
Eine PDF-Datei ist keine E-Rechnung
Nach § 14 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz ist eine E-Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format auszustellen, zu übermitteln und zu empfangen. Das Format muss eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Eine gewöhnliche PDF-, Word- oder Excel-Datei erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Auch eine gescannte Papierrechnung bleibt eine sonstige Rechnung. Entscheidend ist weder der Versand per E-Mail noch das sichtbare Erscheinungsbild. Maßgeblich sind die strukturierten Daten.
In der Praxis sind vor allem zwei Formen relevant:
XRechnung enthält die Rechnungsdaten als strukturierten Datensatz. Eine klassische PDF-Ansicht gehört nicht zwingend dazu.
ZUGFeRD verbindet eine menschenlesbare PDF-Ansicht mit eingebetteten XML-Daten. Geeignet sind grundsätzlich Formate ab Version 2.0.1; die Profile MINIMUM und BASIC-WL erfüllen die hier maßgeblichen Anforderungen nicht.
Die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen grundsätzlich im strukturierten Teil stehen. Dazu zählen insbesondere Aussteller und Empfänger, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag oder ein erforderlicher Steuerbefreiungshinweis.
Eine beigefügte PDF-Anlage darf Details ergänzen. Sie kann fehlende Pflichtangaben im XML-Datensatz nicht heilen. Bei Bauleistungen darf die strukturierte Beschreibung nach der Verwaltungsauffassung auf Gewerke und zugehörige Summen verdichtet werden, wenn eine menschenlesbare Anlage das Leistungsverzeichnis aufschlüsselt und der strukturierte Teil eindeutig darauf verweist.
Das betrifft etwa eine Schlussrechnung eines Elektroinstallationsbetriebs. Im strukturierten Datensatz stehen die einzelnen Gewerke mit ihren Summen und der klare Bezug zum beigefügten Leistungsverzeichnis. Die Anlage enthält Aufmaß, Einzelpositionen und Mengen. Fehlt dagegen im XML eine eindeutige Leistungsbeschreibung und verweist es auch nicht sauber auf die Anlage, hilft die optisch vollständige PDF-Ansicht nicht weiter.
Formatprüfung und Rechnungsprüfung sind zwei verschiedene Arbeiten. Eine Validierung erkennt beispielsweise ein fehlendes Pflichtfeld, einen unzulässigen Code oder eine rechnerische Unstimmigkeit im Datenmodell. Sie erkennt nicht zuverlässig, ob auf der Baustelle tatsächlich zwölf statt zehn Ventile montiert wurden oder ob § 13b UStG im konkreten Fall richtig behandelt wurde.
Deshalb braucht jede Ausgangsrechnung zwei Freigaben. Die technische Prüfung beantwortet: Lässt sich der Datensatz normgerecht verarbeiten? Die sachliche Prüfung beantwortet: Stimmen Kunde, Leistung, Zeitraum, Beträge und steuerliche Behandlung?
Word und Excel dürfen Vorstufe bleiben
Ein Betrieb darf seine bewährte Kalkulation in Excel weiterführen. Auch Textbausteine aus einer Word-Vorlage können erhalten bleiben. Der Bruch entsteht am Ende des Ablaufs: Aus den Daten muss eine vollständige E-Rechnung entstehen, sofern für den Umsatz die Ausstellungspflicht greift.
Der belastbare Minimalprozess erfasst die Rechnungsdaten einmal strukturiert und erzeugt daraus die XML-Datei sowie gegebenenfalls die Sichtansicht. Eine nachträgliche Umwandlung eines fertigen PDFs kann ebenfalls funktionieren. Sie birgt mehr Fehlerquellen, sobald das Werkzeug Inhalte aus dem Seitenbild erkennen, deuten und passenden Datenfeldern zuordnen muss.
Ein typischer Fehler entsteht bei Leistungszeiträumen. Auf der sichtbaren Rechnung steht „Ausführung Juli“. Das Umwandlungswerkzeug muss daraus einen eindeutigen Zeitraum bilden. Ähnliche Probleme treten bei negativen Positionen, Abschlagsverrechnungen, mehreren Steuersätzen, Skonto, Steuerbefreiungshinweisen und langen Leistungsbeschreibungen auf.
Wer wenige einfache Rechnungen erstellt, kann folgenden Ablauf verwenden:
Vorlage pflegen: Kunde, Anschrift, Steuerdaten, Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Positionen und Beträge werden in Word, Excel oder einer festen Erfassungsmaske vorbereitet.
Daten übertragen: Eine zuständige Person überträgt die Angaben in einen geeigneten Generator. Freie Texte werden nicht ungeprüft gekürzt.
Datensatz erzeugen: Der Generator erstellt XRechnung oder ein geeignetes ZUGFeRD-Profil.
Technisch validieren: Die erzeugte Datei wird auf Formatfehler, fehlende Felder und widersprüchliche Werte geprüft.
Sichtprüfung durchführen: Ein Viewer stellt die strukturierten Daten lesbar dar. Die Person vergleicht Kunde, Rechnungsnummer, Leistung, Datum, Netto, Steuer und Brutto mit der freigegebenen Ausgangsrechnung.
Versenden: Die E-Rechnung geht über den mit dem Kunden vereinbarten Kanal heraus. Kundenreferenz, Portal, Dateiname und Bestellnummer werden beachtet.
Original ablegen: Ausgangsstand, versendeter strukturierter Datensatz und steuerlich relevante Anlagen werden geordnet aufbewahrt.
Status führen: Versanddatum, Fälligkeit, Zahlung und gegebenenfalls Berichtigung werden nachvollziehbar dokumentiert.
Bei einem Solo-Malerbetrieb mit zwölf einfachen B2B-Rechnungen im Jahr kann dieser Weg tragfähig sein. Angenommen, Übertragung, Validierung, Sichtprüfung, Ablage und Statuspflege dauern je Rechnung zusammen 15 Minuten. Daraus entstehen drei Arbeitsstunden pro Jahr.
Verdoppelt sich der Aufwand durch Rückfragen, Korrekturen und manuelle Zahlungskontrolle auf 30 Minuten, sind es sechs Stunden. Bei einem internen Unternehmerstundensatz von beispielhaft 70 Euro ergeben sich 420 Euro Prozesskosten. Gebühren eines Generators oder einer Software kommen hinzu. Die Rechnung verwendet bewusst Annahmen und keinen Marktpreis.
Bei 20 Minuten je Rechnung und 180 Ausgangsrechnungen fallen bereits 60 Arbeitsstunden an. Mit demselben angenommenen Stundensatz bindet der Prozess rechnerisch 4.200 Euro im Jahr. An diesem Punkt entscheidet der monatliche Tarif einer Software kaum noch. Entscheidend sind vermiedene Doppelerfassung, gespeicherte Stammdaten, offene Posten und weniger Berichtigungen.
Die Rechnung hat eine klare Grenze: Sie bewertet nur den laufenden Aufwand. Ein Systemwechsel verursacht zusätzlich Einrichtung, Datenbereinigung, Schulung und Tests. Der Vorteil eines Systems entsteht daher erst, wenn die laufende Ersparnis und die geringere Fehlerquote diesen Einführungsaufwand tragen.
Die Softwareentscheidung fällt anhand der Vorgänge
Ein vollständiges Buchhaltungsabonnement ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Ein einfacher Generator kann ausreichen, wenn der Betrieb alle übrigen Aufgaben selbst beherrscht. Die passende Lösung folgt aus der Komplexität der Vorgänge.
Ein Generator passt, wenn nur eine Person Rechnungen erstellt, wenige Vorgänge anfallen und die Rechnungen aus überschaubaren Positionen bestehen. Es gibt kaum Abschläge, keine aufwendigen Leistungsverzeichnisse und nur selten Berichtigungen. Rechnungsnummern, Fälligkeiten und Zahlungseingänge lassen sich zuverlässig in einem getrennten Register führen.
Ein eigenständiges Rechnungsprogramm passt, wenn Kunden und Leistungspositionen wiederkehren, offene Posten regelmäßig geprüft werden oder der Steuerberater strukturierte Übergaben erwartet. Es reduziert die Mehrfacherfassung und hält Rechnungsstatus, Mahnungen sowie Berichtigungen an einer Stelle zusammen.
Ein integriertes kaufmännisches System passt, wenn Angebot, Auftrag, Aufmaß, Abschläge, Material, Schlussrechnung und Zahlung zusammengehören. Das gilt beispielsweise für einen Dachdeckerbetrieb mit mehreren Kolonnen und projektbezogenen Abschlagsrechnungen. Die E-Rechnung ist dort nur der letzte Ausgabeschritt eines längeren Datenflusses.
Eine feste Rechnungszahl als allgemeine Wechselgrenze wäre unseriös. Zehn komplexe Schlussrechnungen können mehr Arbeit verursachen als hundert wiederkehrende Wartungsrechnungen. Aussagekräftiger sind folgende Auslöser:
| Merkmal | Generator bleibt vertretbar | Rechnungssystem prüfen | Integriertes System prüfen |
|---|---|---|---|
| Bearbeiter | eine feste Person | Vertretung oder zwei Bearbeiter | mehrere Rollen mit Freigaben |
| Rechnungsarten | einfache Einzelrechnung | wiederkehrende Rechnung, Gutschrift, Mahnung | Abschlag, Teilrechnung, Schlussrechnung |
| Leistungsdaten | wenige freie Positionen | gespeicherte Kunden und Artikel | Aufmaß, Projekt, Material und Leistungsverzeichnis |
| Zahlungskontrolle | seltene manuelle Prüfung | regelmäßige offene Posten | projektbezogene Liquiditätssteuerung |
| Übergabe | geordnete Einzeldateien | regelmäßiger Export | feste Buchhaltungs- und Steuerberaterschnittstelle |
| Berichtigungen | Ausnahmefall | wiederkehrender Prozess | mehrstufige Freigabe und Versionierung |
Vor der Auswahl sollte der Betrieb fünf echte Testfälle vorbereiten: eine einfache Rechnung, eine Rechnung mit Anlage, eine Berichtigung, eine Abschlagsrechnung und eine Schlussrechnung. Nicht jeder Betrieb braucht alle fünf. Maßgeblich sind die eigenen Vorgänge.
Der Test muss zeigen, ob der strukturierte Datensatz vollständig ist, die Sichtansicht stimmt, das Original exportiert werden kann und eine Berichtigung die ursprüngliche Rechnung erhält. Ein hübsches Bildschirmformular beantwortet diese Fragen nicht.
Für einen kleinen Betrieb ist eine Einführung in vier Etappen realistisch. Am ersten Termin werden Rechnungstypen und Zuständigkeiten aufgenommen. Danach folgen Stammdaten, Nummernkreise und Vorlagen. In der dritten Etappe laufen Testfälle mit Buchhaltung oder Steuerberater durch. Erst nach erfolgreicher Prüfung beginnt der Echtbetrieb.
Bei einem Generator kann diese Einführung innerhalb eines halben Arbeitstags gelingen. Ein eigenständiges Rechnungsprogramm verlangt je nach Datenbestand einen bis drei Arbeitstage. Ein integriertes System mit Projekten, mehreren Rollen und Datenmigration braucht deutlich mehr Vorbereitung. Diese Zeitangaben sind Planungswerte für überschaubare kleine Betriebe, keine Herstellerzusagen.
Die Übergangsfristen hängen vom Umsatz und vom Umsatzfall ab
Für die Ausstellung gelten Übergangsregeln. Sie ändern nichts an der seit 2025 bestehenden Empfangspflicht.
Für Umsätze, die vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 ausgeführt werden, dürfen alle Rechnungsaussteller weiterhin sonstige Rechnungen verwenden. Papier ist ohne Zustimmung des Empfängers möglich. Für andere elektronische Formate wie eine einfache PDF-Datei braucht es während der Übergangszeit das Einvernehmen des Empfängers.
Im Kalenderjahr 2027 dürfen Aussteller weiterhin sonstige Rechnungen verwenden, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 800.000 Euro betrug. Die Schwelle ist keine dauerhafte Befreiung für kleine Betriebe. Sie verlängert lediglich die Übergangsregel um ein Jahr.
Ab dem 1. Januar 2028 ist für betroffene inländische B2B-Umsätze grundsätzlich eine E-Rechnung erforderlich, sofern keine dauerhafte Ausnahme greift. Maßgeblich für die zeitliche Einordnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Umsatz ausgeführt wurde.
Dauerhafte Ausnahmen bestehen insbesondere für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Bruttobetrag, Fahrausweise und Rechnungen über nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfreie Leistungen eines Kleinunternehmers. B2C-Umsätze fallen ebenfalls nicht unter die obligatorische B2B-E-Rechnung.
Ein Kleinunternehmer muss daher zwei Aussagen auseinanderhalten. Für eigene steuerfreie Kleinunternehmerumsätze darf er weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen. E-Rechnungen seiner Lieferanten und Nachunternehmer muss er trotzdem empfangen können.
Wechselt der Betrieb zur Regelbesteuerung, muss er die Ausstellungspflicht ab diesem Zeitpunkt unter den übrigen Voraussetzungen neu beurteilen. Eine einmal eingerichtete E-Rechnungsfähigkeit verhindert dann einen hektischen Umbau zum Jahreswechsel.
Auch die 250-Euro-Ausnahme sollte nicht zum Betriebsmodell werden. Zwei sachlich zusammengehörende Leistungen künstlich in mehrere Kleinbetragsrechnungen zu zerlegen, schafft zusätzliche Fehler- und Abstimmungsrisiken. Für eine echte Kleinbetragsrechnung gelten außerdem eigene Anforderungen.
Rechnungen an öffentliche Auftraggeber bilden einen ähnlichen, aber getrennten Fall. Dort können Plattformen, Leitweg-ID, Bestellreferenzen und besondere Schwellen gelten. Ein Betrieb, der Kommunen, Landesbetriebe oder Bundesbehörden beliefert, muss deshalb die Vorgaben des jeweiligen Auftraggebers zusätzlich prüfen.
Vier Fehlannahmen machen den Minimalprozess unsicher
„Der Versand per E-Mail macht aus der PDF eine E-Rechnung“
Der Übermittlungsweg bestimmt das Rechnungsformat nicht. Eine einfache PDF bleibt eine sonstige Rechnung. Umgekehrt kann eine strukturierte E-Rechnung per E-Mail, Schnittstelle, Downloadportal, gemeinsamem Speicherort oder Datenträger übermittelt werden.
Der Kunde kann vertraglich einen bestimmten Kanal, eine Referenz oder eine Dateibenennung verlangen. Eine formal richtige Rechnung kann deshalb praktisch zurückgewiesen werden, wenn die vereinbarte Bestellnummer fehlt oder die Datei am falschen Portal landet.
„Eine erfolgreiche Validierung bestätigt die ganze Rechnung“
Die Validierung prüft vor allem Struktur und Datenregeln. Eine fachlich falsche Leistungsmenge kann technisch gültig sein. Dasselbe gilt für einen falschen Leistungsempfänger, einen unzutreffenden Steuersatz oder eine fehlerhafte Abschlagsverrechnung.
Die Gegenmaßnahme ist eine sichtbare Freigabekette. Bei einer Tischlerei prüft das Büro Stammdaten und Rechenwerte. Der zuständige Meister bestätigt Aufmaß, Lieferung und Abnahmebezug. Erst danach erfolgt der Versand.
„Eine Software mit GoBD-Werbung übernimmt die Verantwortung“
Die Finanzverwaltung erteilt keine allgemeine GoBD-Bescheinigung für bestimmte Hard- oder Software. Zertifikate und Testate Dritter können bei der Auswahl helfen, binden die Finanzbehörde jedoch nicht.
Ein gutes Programm unterstützt Änderungsprotokolle, Rechte, Sicherungen, Exporte und geordnete Ablage. Falsch konfigurierte Nummernkreise, gemeinsam genutzte Konten oder spurlos überschriebene Rechnungen bleiben betriebliche Fehler.
„Die PDF-Ansicht reicht für die Ablage“
Bei E-Rechnungen ist mindestens der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form aufzubewahren. Eine Visualisierung oder ein Ausdruck ersetzt die empfangene XML-Datei nicht. Enthält ein zusätzlicher Bildteil steuerlich relevante Informationen, muss auch dieser erhalten bleiben.
Ein lokaler Rechner ist nicht allein wegen seines Alters oder Standorts unzulässig. Unsicher wird der Prozess durch fehlende Sicherung, unkontrollierte Änderungen, unvollständige Ablage und schlechte Wiederauffindbarkeit. Eine Cloud-Ablage löst dieselben Probleme ebenfalls nicht automatisch.
Aufbewahrung und Berichtigung brauchen feste Regeln
Nach § 14b Absatz 1 UStG sind empfangene Rechnungen und ein Doppel ausgestellter Rechnungen acht Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Elektronische Unterlagen müssen während dieser Zeit verfügbar und unverzüglich lesbar sein. Soweit erforderlich, müssen sie maschinell ausgewertet werden können. Der Betrieb sollte daher nicht nur Dateien sichern, sondern auch prüfen, ob er sie nach einem Gerätewechsel oder Softwareende noch öffnen und exportieren kann.
Für einen Minimalprozess genügt keine beliebige Ordnerbezeichnung. Ein brauchbares Schema ordnet mindestens Jahr, Ein- oder Ausgang, Geschäftspartner und Rechnungsnummer. Zugriffsrechte verhindern, dass jeder Beschäftigte Originaldateien löschen oder ersetzen kann.
Berichtigungen erhalten eine eigene Version und einen eindeutigen Bezug zur ursprünglichen Rechnung. Die Ausgangsrechnung wird nicht überschrieben. Nach dem Ende der einschlägigen Übergangsfrist muss auch eine Berichtigung als E-Rechnung erfolgen, wenn der ursprüngliche Umsatz der E-Rechnungspflicht unterliegt.
Eine knappe Verfahrensdokumentation beschreibt den tatsächlichen Ablauf. Sie benennt Empfang, Erstellung, Prüfung, Freigabe, Änderung, Versand, Ablage, Sicherung, Berechtigungen und Wiederherstellung. Ein kleiner Betrieb braucht dafür kein umfangreiches Handbuch. Eine veraltete Mustervorlage, die mit dem wirklichen Arbeitsweg nichts zu tun hat, hilft bei einer Prüfung allerdings wenig.
Ein sinnvoller Wiederherstellungstest dauert in einem überschaubaren Betrieb etwa 30 bis 60 Minuten. Die zuständige Person wählt eine ältere Eingangs- und Ausgangsrechnung, stellt beide aus der Sicherung wieder her, öffnet die strukturierten Daten und prüft die zugehörigen Anlagen. Scheitert der Test, ist die Sicherung nur eine Annahme.
Die Folgen eines mangelhaften Prozesses sind meist handfest: Der Geschäftskunde lehnt die Datei ab, die Zahlung verzögert sich, eine Rechnung muss berichtigt werden oder der Vorsteuerabzug des Empfängers wird erschwert. Eine pauschale Geldbuße für jede falsch formatierte Rechnung lässt sich daraus nicht ableiten. Steuerliche Beanstandungen und zusätzlicher Prüfungsaufwand bleiben dennoch reale Risiken.
Die kleinste tragfähige Lösung lässt sich in einem Testlauf bestimmen
Für wenige einfache B2B-Rechnungen kann ein validierter Generator zusammen mit Word oder Excel genügen. Der Betrieb muss dann Nummernvergabe, Prüfung, Versand, Zahlungskontrolle, Berichtigung, Originalablage und Sicherung selbst geschlossen organisieren.
Sobald Abschläge, Schlussrechnungen, Leistungsverzeichnisse, wiederkehrende Kunden oder mehrere Bearbeiter hinzukommen, steigt der manuelle Aufwand sprunghaft. Dann sollte ein Rechnungssystem den Datenfluss ab dem Angebot übernehmen. Ein integriertes System lohnt sich vor allem, wenn Aufmaß, Projekt, Material und offene Posten ohnehin zusammengeführt werden müssen.
Der nächste Schritt braucht keine Grundsatzentscheidung über die gesamte Bürosoftware. Geben Sie der Person, die Rechnungen tatsächlich erstellt, fünf anonymisierte Altfälle: einfache Rechnung, Anlage, Berichtigung, Abschlag und Schlussrechnung. Der Auftrag lautet: „Bilde unsere vorkommenden Fälle als E-Rechnung ab, prüfe den Export und notiere jeden manuellen Zwischenschritt.“ Das Ergebnis zeigt belastbarer als jede Funktionsliste, ob der bestehende Ablauf mit einem Generator trägt oder ein Rechnungssystem Arbeit und Fehler spart.
Häufige Fragen
Nein. Word und Excel dürfen weiterhin für Kalkulation, Textbausteine oder eine interne Rechnungsansicht eingesetzt werden. Sobald für einen Umsatz eine E-Rechnung vorgeschrieben ist, muss der Betrieb daraus jedoch einen vollständigen strukturierten Datensatz erzeugen. Eine gewöhnliche PDF-Ausgabe reicht dann nicht mehr.
Ein Generator kann ausreichen, wenn er ein geeignetes XRechnungs- oder ZUGFeRD-Format erzeugt und der Betrieb jeden Datensatz validiert und sachlich prüft. Rechnungsnummern, Berichtigungen, Versand, Originalablage und Datensicherung müssen zusätzlich geregelt sein. Bei Abschlagsrechnungen, Leistungsverzeichnissen oder mehreren Bearbeitern wird dieser Handbetrieb schnell fehleranfällig.
Steuerlich genügt grundsätzlich ein E-Mail-Postfach, über das der Betrieb E-Rechnungen empfangen kann. Hinzukommen müssen eine Vertretungsregelung, ein Viewer, die sachliche Prüfung und eine geordnete Ablage der Originaldatei. Vorgaben eines Kunden oder öffentlichen Auftraggebers können zusätzlich ein bestimmtes Portal verlangen.